Einsatz von Festwagen bei Brauchtumsveranstaltungen
Mit Erlass vom 24.09.2024 wurde klargestellt, dass grundsätzlich alle eingesetzten Zugmaschinen bis 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen über eine Betriebserlaubnis verfügen müssen (ausgenommen sind nur die äußerst seltenen Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h).
Soweit keine Betriebserlaubnis vorhanden ist, ist diese bei der zuständigen Zulassungsstelle zu beantragen. Unter Umständen können vorhandene Betriebserlaubnisse auch durch erhebliche Um- oder Aufbauten erlöschen. Näheres hierzu finden Sie in der 2. Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und dem Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen“ (VkBl. 2000, Nr. 114, S. 406).
Die Veranstalter, Fahrzeughalter und Fahrer sind verpflichtet zu prüfen, ob Betriebserlaubnisse vorhanden und ob diese ggf. durch Um-/ Aufbauten erloschen sind. In diesen Fällen ist ggf. die Begutachtung der Zugmaschine bzw. des Anhängers durch eine/n amtlich anerkannte/n Sachverständige erforderlich.
ACHTUNG:
Fußgruppen, die von einem Kfz mit Anhänger begleitet werden, müssen eine Kopie der Papiere vorlegen sowie eine Bescheinigung der Versicherung, dass der Einsatz des Anhängers auch bei Brauchtumsveranstaltungen versichert ist.
Die notwendigen Papiere sind einzureichen unter:
vg-hohenhausen@web.de